Für das Vorliegen einer Zuwendung ist es notwendig, dass der „Zusammenhang mit der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung“ gegeben ist. Die ESMA will bei der Bestimmung dieses Zusammenhangs auf die Perspektive der Beziehung zwischen Wertpapierfirma und Kunde abstellen.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geht auf dieses Thema im Rahmen der zuletzt am 18. Dezember 2017 aktualisierten Q&As on investor protection Topics in dem neu eingefügten Kapitel Nr. 12 „Inducements“ ein. Weiterlesen